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   BVerfG, 28.07.2002 - 1 BvQ 25/02   

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https://dejure.org/2002,4404
BVerfG, 28.07.2002 - 1 BvQ 25/02 (https://dejure.org/2002,4404)
BVerfG, Entscheidung vom 28.07.2002 - 1 BvQ 25/02 (https://dejure.org/2002,4404)
BVerfG, Entscheidung vom 28. Juli 2002 - 1 BvQ 25/02 (https://dejure.org/2002,4404)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • lexetius.com
  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Ablehnung des Antrags auf Erlass einer eA gegen das In- Kraft-Treten des Brandenburgischen Schulgesetzänderungsgesetzes betr Regelungen über den Religionsunterricht und das Schulfach LER

  • Wolters Kluwer

    Einstweilige Anordnung - Änderungsgesetz - Schulgesetz - Brandenburg - Religionsunterricht - Lebensgestaltung - Ethik-Unterricht

  • Judicialis

    GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4 a; ; BVerfGG § 90 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Brandenburgisches Schulgesetz

  • datenbank.nwb.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Religionsunterricht - Religionsunterricht in Brandenburg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • lexetius.com (Pressemitteilung)

    Keine einstweilige Anordnung gegen das In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes zum Brandenburgischen Schulgesetz in Sachen "LER"

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Keine einstweilige Anordnung gegen das In-Kraft-Treten des Änderungsgesetzes zum Brandenburgischen Schulgesetz in Sachen "LER"

  • 123recht.net (Pressemeldung)

    Eilantrag gegen Schulfach LER in Brandenburg abgewiesen

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • BVerfG, 11.12.2001 - 1 BvF 1/96

    'LER'-Schlichtungsvorschlag

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2002 - 1 BvQ 25/02
    Das genannte Änderungsgesetz setzt Vorschläge um, die der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts den Beteiligten der verfassungsgerichtlichen Verfahren betreffend den Religionsunterricht und das Unterrichtsfach Lebensgestaltung-Ethik-Religionskunde (1 BvF 1/96, 1 BvR 1412/97 und andere) in Brandenburg mit Beschluss vom 11. Dezember 2001 (BVerfGE 104, 305) unterbreitet hat, um eine einvernehmliche Verständigung über den Gegenstand dieser Verfahren und deren Beendigung zu ermöglichen (vgl. LTDrucks 3/4148 und 3/4498).

    Das wollen die Antragsteller, evangelische Eltern und Schüler aus Brandenburg und zum Teil an dem Verfahren 1 BvR 1412/97 als Beschwerdeführer beteiligt, mit ihrem Eilantrag einstweilen verhindern.

    Die Antragsteller hätten eine Erklärung zur einvernehmlichen Verständigung in dem Verfahren 1 BvR 1412/97 nie abgegeben.

    Auch unter den Beteiligten der Verfahren 1 BvF 1/96 und andere sei eine wirkliche Einigung nicht zustande gekommen.

    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung sei darüber hinaus erforderlich, um zu verhindern, dass durch das In-Kraft-Treten des Dritten Gesetzes zur Änderung des Brandenburgischen Schulgesetzes die im Verfahren 1 BvR 1412/97 angegriffenen Vorschriften bestätigt, ergänzt und gefestigt würden und dieses Verfahren beendet werde.

    Ist - wie im Fall der Antragsteller, die gegen das Dritte Änderungsgesetz zum Brandenburgischen Schulgesetz Verfassungsbeschwerde bisher nicht erhoben haben - ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. April 2002 - 1 BvR 1412/97 und 1 BvQ 14/02 -, DVBl 2002, S. 973 m.w.N.).

    Soweit sie in diesem Zusammenhang ausführen, sie wollten verhindern, dass das Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen das Brandenburgische Schulgesetz in der Fassung, in der es derzeit noch gilt, beendet und dieses Gesetz nicht für verfassungswidrig erklärt wird, soweit sie also erreichen wollen, dass in jenem Verfahren der bisherige Verfahrensgegenstand erhalten bleibt, haben sie darauf keinen Anspruch (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. April 2002, a.a.O.).

  • BVerfG, 18.07.2001 - 1 BvQ 23/01

    Lebenspartnerschaften

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2002 - 1 BvQ 25/02
    Dies gilt besonders dann, wenn der Vollzug eines Parlamentsgesetzes ausgesetzt oder - wie hier - schon das In-Kraft-Treten gesetzlicher Regelungen aufgeschoben werden soll (vgl. BVerfGE 99, 57 ; 104, 51 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 592).
  • BVerfG, 17.09.1998 - 2 BvK 1/98

    Liegenschaftsmodell Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2002 - 1 BvQ 25/02
    Dies gilt besonders dann, wenn der Vollzug eines Parlamentsgesetzes ausgesetzt oder - wie hier - schon das In-Kraft-Treten gesetzlicher Regelungen aufgeschoben werden soll (vgl. BVerfGE 99, 57 ; 104, 51 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 592).
  • BVerfG, 23.04.2002 - 1 BvR 1412/97

    Keine einstweilige Anordnung gegen Gesetzesberatung in Sachen "LER"

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2002 - 1 BvQ 25/02
    Ist - wie im Fall der Antragsteller, die gegen das Dritte Änderungsgesetz zum Brandenburgischen Schulgesetz Verfassungsbeschwerde bisher nicht erhoben haben - ein Hauptsacheverfahren noch nicht anhängig, ist ein Eilantrag nur zulässig, wenn der Streitfall als Hauptsache in zulässiger Weise vor das Bundesverfassungsgericht gebracht werden könnte (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 23. April 2002 - 1 BvR 1412/97 und 1 BvQ 14/02 -, DVBl 2002, S. 973 m.w.N.).
  • BVerfG, 08.08.2000 - 1 BvQ 21/00

    Keine einstweilige Anordnung gegen Vermögensrechtsergänzungsgesetz

    Auszug aus BVerfG, 28.07.2002 - 1 BvQ 25/02
    Dies gilt besonders dann, wenn der Vollzug eines Parlamentsgesetzes ausgesetzt oder - wie hier - schon das In-Kraft-Treten gesetzlicher Regelungen aufgeschoben werden soll (vgl. BVerfGE 99, 57 ; 104, 51 ; BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, VIZ 2000, S. 592).
  • BVerfG, 08.01.2004 - 1 BvR 1406/02

    Verfassungsbeschwerde gegen Änderungsgesetz zum Brandenburgischen Schulgesetz in

    Anträge auf Erlass einstweiliger Anordnungen mit dem Ziel, die Beratung, Verabschiedung und das In-Kraft-Treten dieses Gesetzes zu verhindern, waren erfolglos (vgl. BVerfGE 105, 235; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 28. Juli 2002 - 1 BvQ 25/02 - Juris).
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